AB 170/2020 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Ausländerbeiratswahlen am 14. März 2021 in Geisenheim
Hiermit fordere ich gemäß § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBI. I, Seite 198) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBI. S. 367) i.V.m. § 58 Kommunalwahlgesetz (KWG), zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Ausländerbeiratswahl im Bereich der Hochschulstadt Geisenheim auf.
Die endgültige Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am
Montag, dem 4. Januar 2021, 18 Uhr.
Wahlberechtigung
Nach § 86 Abs. 2 HGO ist zum Ausländerbeirat wahlberechtigt, wer am Wahltag
· meldepflichtiger ausländischer Einwohner oder staatenlos ist (alle Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit),
· das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (am 14. März 2003 oder früher geboren ist),
· seit mindestens sechs Wochen, (seit 31. Januar 2021), in Geisenheim wohnt und mit Hauptwohnung gemeldet ist und
· nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Nicht wahlberechtigt sind dagegen Einwohner, die neben der deutschen eine ausländische Staatsangehörigkeit (Doppelstaater) besitzen, Angehörige der NATO-Truppen und Angehörige des diplomatischen und konsularischen Korps, jeweils mit Familienangehörigen.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bleiben für die Ausländerbeiratswahlen wahlberechtigt, obwohl sie auch an allgemeinen Kommunalwahlen teilnehmen können.
Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Wählbar für den Ausländerbeirat sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner (siehe auch Ziffer 7), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, also am 14. März 2003 oder früher geboren sind und seit mindestens drei Monaten, also seit 14. Dezember 2020 in Geisenheim wohnen und mit Hauptwohnung gemeldet sind. Wählbar - jedoch nicht wahlberechtigt - sind unter den genannten Voraussetzungen auch Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, die diese Rechtsstellung als ausländischer Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S.2 und Abs. 4) Hessische Gemeindeordnung (HGO).
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 86 Abs. 5 i.V.m. 32 Abs. 2 HGO).
Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind nicht wählbar, weil sie die Rechtsstellung als Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz bereits mit der Aufnahme in Deutschland erworben haben, so dass sie zu keiner Zeit als Ausländer im Inland gelebt haben.
Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden (§ 10 (1)+(2) KWG).
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen (§ 10 (3) KWG).
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 (4) KWG).
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen den Erfordernissen der §§ 10 bis 13 KWG und der §§ 22 und
23 KWO entsprechen. Insbesondere sind zu beachten:
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von dem Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG, § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KWO).
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Mann“, des Berufs oder Standes, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 11 Abs. 2 KWG, § 23 Abs. 1 Ziffer 2 KWO). Es kann zusätzlich ein Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, auf den Stimmzettel aufgenommen werden. Im Falle einer melderechtlichen Auskunftssperre wird anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Als Erreichbarkeitsanschrift ist ein Postfach nicht ausreichend. Darüber hinaus muss der Bewerber durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachweisen, dass für ihn eine Übermittlungssperre eingetragen ist.
Auf dem Stimmzettel werden bei der Verhältniswahl jedoch für jeden Wahlvorschlag nur so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, in Geisenheim also maximal fünf Personen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden (§ 11 Abs. 2 KWG).
Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat und der oder dem die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2) KWG).
Der Wahlvorschlag muss eine von der Versammlung benannte Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein § 11 Abs. 3 KWG. Die Vertrauensperson / stv. Vertrauensperson darf nicht Mitglied / stv. Mitglied des Wahlausschusses sein § 4 Abs. 2 KWG. Sie kann jedoch Bewerber des Wahlvorschlages sein.
Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Deutschen Bundestag ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten vertreten sind, benötigen keine Unterstützungsunterschriften (§ 11 Abs. 4 KWG).
Folgende Neuregelung ist zu beachten: Art. 1 des Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie, sieht die Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift für die Durchführung der allgemeinen Kommunalwahlen am 14. März 2021 sowie Direktwahlen im Zuge der Corona-Pandemie vor. Durch Anwendung der Grundsätze der Kommunalwahl ist dies auch für die Ausländerbeiratswahl anwendbar. Nach dem neuen § 68a Nr. 1 KWG müssen abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, nur noch von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Dies sind für die Wahl zum Ausländerbeirat der Hochschulstadt Geisenheim mind. 5 Unterschriften. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 11 (4) KWG).
Im Hinblick auf das Vordruckmuster KW-Nr. 7 „Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“ bitte ich Sie, sich direkt mit dem zuständigen Wahlleiter in Verbindung zu setzen. Dieses Formblatt ist zwingend von der ausgebenden Gemeinde an der entsprechenden Stelle vor Herausgabe auszufüllen.
Daneben sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Unterschriftsleistung anzugeben. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist, am besten durch Vorlage der Niederschrift über die Versammlung. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 11 Abs. 4 KWG, § 23 Abs. 2 Ziff. 5 KWO).
Jede zum Ausländerbeirat in Geisenheim wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge für die Ausländerbeiratswahl unterzeichnet, ist ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. (§ 11 Abs. 4 KWG, § 23 Abs. 2 Ziff. 4 KWO). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 23 Abs. 2 Ziff. 3 KWO).
Mitgliederzahl im Ausländerbeirat
Die für die Ausländerbeiratswahl maßgebliche Einwohnerzahl wurde vom Hessischen Statistischen Landesamt mit 1.174 ausländischen Einwohnern festgestellt und veröffentlicht.
Nach §§ 84 und 85 HGO und der Hauptsatzung der Hochschulstadt Geisenheim besteht der Ausländerbeirat aus fünf Mitgliedern.
Aufstellung der Wahlvorschläge (Mitgliederversammlungen)
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Besonders zu beachten ist die Neuregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 KWG, wonach bei der Aufstellung der Wahlvorschläge für die Ausländerbeiratswahl 2021 durch die Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden sollen. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl S. 618) in das Hessische Kommunalwahlgesetz eingefügt und gilt erstmals für die Aufstellung der Wahlvorschläge für die allgemeine Kommunalwahl / Ausländerbeiratswahl 2021.
Dabei muss jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der Versammlung Gelegenheit gegeben werden, selbst Vorschläge für Bewerberinnen und Bewerber zu unterbreiten. Ebenso muss jeder Bewerberin und jedem Bewerber Gelegenheit gegeben werden sich und ihr oder sein Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regelt die Parteien und Wählergruppen, (§ 12 Abs. 1 KWG).
An der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber dürfen sich nur solche Personen beteiligen, die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in Geisenheim (Wahlgebiet) sind und zum Zeitpunkt der Aufstellung (Sitzung) zum Ausländerbeirat in Geisenheim wahlberechtigt sind (§ 61 KWG) – siehe auch Ziffer 7.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 S.3 KWG, sowie die Ergebnisse der Abstimmungen enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitglieder-/Vertreterrinnen oder Mitglieder-/Vertreter zu unterzeichnen, die gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern haben, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).
Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69.Tag vor der Wahl, dem 4. Januar 2021 bis 18:00 Uhr schriftlich im Wahlamt einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG):
Ordnungsamt/Wahlamt der
Hochschulstadt Geisenheim
Beinstraße 9
Zimmer 407
65366 Geisenheim
Telefon: 06722/701-144 (bitte Termin vereinbaren)
Es wird jedoch empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem 04.Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
Die Wahlvorschlagsformulare sollen nach Vordruckmustern eingereicht werden. Diese können von der Internetseite: www.wahlen.hessen.de oder www.geisenheim.de/kommunalwahl-2021 mit Ausnahme des KW Nr. 7 „Formblatts für Unterstützungsunterschriften“, heruntergeladen werden.
Die Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von meiner Dienststelle (s. o.) bereitgestellt. Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Vordruckmuster KW Nr. 9 und KW Nr. 10 wurden um Informationen zum Datenschutz ergänzt. Hier müssen ebenfalls die Angaben zum Wahlvorschlagsträger sowie zum Wahlleiter (Datenschutzerklärung Ziffer 3) eingetragen werden.
Mit den Wahlvorschlägen (Vordruckmuster KW Nr. 6-Wahlvorschlag + Ergänzungsblatt) sind in Anlagen einzureichen:
1. Schriftliche Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/ eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin/ der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist (§§ 37 und 65 Abs. 2 HGO), sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/ des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleiterin mitzuteilen (Vordruckmuster KW Nr. 9-Zustimmungserklärung), (§ 23 (3) Nr. 1 KWO),
2. eine Bescheinigung des Magistrats der Hochschulstadt Geisenheim, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Vordruckmuster KW Nr. 10-Bescheinigung der Wählbarkeit), (§ 23 (3) Nr. 2 KWO),
3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung/Beschlussfassung der Mitglieder – oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruckmuster KW Nr. 11-Niederschrift über die Versammlung zur Bewerberaufstellung + Ergänzungsblatt), (§ 23 (3) Nr. 3 KWO),
4. Gegebenenfalls die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften (Vordruckmuster KW Nr. 7-Unterstützungsunterschriften) mit Bescheinigungen des Magistrats der Hochschulstadt Geisenheim über ihre Wahlberechtigung (Vordruckmuster KW Nr. 8- Bescheinigung(en) des Wahlrechts), (§ 23 (3) Nr. 4 KWO).
Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 2 KWG), solange nicht über seine Zulassung (15. Januar 2021) entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG).
Geisenheim, 18. Dezember 2020
Der besondere Wahlleiter der
Hochschulstadt Geisenheim
gez.
Patrick Kirschner