Amtliche Bekanntmachung
AB 55/2021 Bauleitplanung der Hochschulstadt Geisenheim
Bauleitplanung der Hochschulstadt Geisenheim
Aufhebung des Bebauungsplanes
„Schloßheide“
Beschluss der Aufhebung des Bauungsplanes und
Bekanntmachung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim hat am 27.05.2021 die Aufhebung des Bebauungsplanes „Schloßheide“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplanes in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet Flurstücke in Geisenheim, Gemarkung Johannisberg, Flur 2 und ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt die bauplanungsrechtliche Beurteilung dieses Bereiches gemäß § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).
Die Bebauungsplanaufhebungssatzung kann mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, im Bauamt der Hochschulstadt Geisenheim, 1.Obergeschoß, Zimmer 305, während der Dienststunden montags bis donnerstags von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr – 15:30 Uhr, sowie freitags von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan ist auch im Internet unter
www. geisenheim.de/rathaus-politik/verwaltung/bauamt/bebauungsplaene/
einsehbar.
Hinweis gemäß § 44BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hochschulstadt Geisenheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt der die Verletzung begründet ist darzulegen.
Der beigefügte Übersichtsplan soll dem besseren Verständnis der Bekanntmachung dienen. Er hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Plangebietes.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird mit der Bekanntmachung rechtswirksam.
65366 Geisenheim, den 08.06.2021