Amtliche Bekanntmachung
AB 21/2021 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021
I. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. Seite 318), hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim am 3. Dezember 2020 die folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 - Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 26.326.582 EUR,
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 26.226.197 EUR,
mit einem Saldo von 100.385 EUR,
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 1.001 EUR,
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR,
mit einem Saldo von 1.001 EUR,
mit einem Überschuss von 101.386 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 892.609 EUR,
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 784.384 EUR,
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.221.883 EUR,
mit einem Saldo von -1.437.499 EUR,
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.437.499 EUR,
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 879.361 EUR,
mit einem Saldo von -558.138 EUR,
mit einem Finanzmittelüberschuss des Haushaltsjahres von 13.248 EUR,
festgesetzt.
§ 2 - Kreditaufnahme
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2021 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.437.499 Euro festgesetzt.
§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2021 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 600.000 Euro festgesetzt.
§ 4 - Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2021 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5 - Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch Hebesatzsatzung, entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 5. Dezember 2019, wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 480 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 480 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 380 v. H.
Die Wiedergabe der festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6 – Allgemeine Sperren von Haushaltsermächtigungen
Es werden keine „Allgemeinen Sperren von Haushaltsermächtigungen“ festgesetzt.
§ 7 - Stellenplan
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Geisenheim, den 08. März 2021 Der Magistrat der
Hochschulstadt Geisenheim
-Dienstsiegel- gez. Christian Aßmann
Bürgermeister