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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 83/2021 Wahlbekanntmachung

 

Wahlbekanntmachung

 

1.      Am                                                             26. September 2021

 

         findet die

Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

 

         statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2.      Die Hochschulstadt Geisenheim ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt:

                                                                                    

         Wahlbezirk 1:                                            Talstadt Geisenheim

         Wahlraum:                                  Kulturtreff Scheune – Ausstellungsraum, Beinstraße 11

                                                                              Hinweis: repräsentatives Wahllokal

 

         Wahlbezirk 2:                             Talstadt Geisenheim

         Wahlraum:                                  Mensa der Hochschule Geisenheim University, Von-Lade-Str. 1

 

         Wahlbezirk 3:                             Talstadt Geisenheim

         Wahlraum:                                  Berufliche Schulen – Aula 1, Winkeler Straße 99

 

         Wahlbezirk 4:                             Talstadt Geisenheim

         Wahlraum:                                  Berufliche Schulen – Aula 2, Winkeler Straße 99

 

         Wahlbezirk 5:                             Ortsteil Marienthal

         Wahlraum:                                  CMC Halle für Viele, Danziger Straße 16a

 

         Wahlbezirk 6:                             Ortsteil Marienthal

         Wahlraum:                                  Jugendzentrum Marienthal, Danziger Straße 16b

 

         Wahlbezirk 7:                             Ortsteil Johannisberg

         Wahlraum:                                  Bürgerhaus Johannisberg, Rosengasse 2

 

         Wahlbezirk 8:                             Ortsteil Johannisberg

         Wahlraum:                                  Johannes-de-Laspée-Schule, Niclas-Vogt-Straße 3

 

         Wahlbezirk 9:                             Ortsteil Stephanshausen

         Wahlraum:                                  Dorfgemeinschaftshaus Stephanshausen, Brühlstraße 11

 

 

         In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom16. bis 27. August, spätestens zum 5. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

         Die Briefwahlvorstände (Briefwahllokale 1-6) treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Turnhalle der Rheingauschule Geisenheim, Dr.-Schramm-Straße 1 zusammen.

 

3.      Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

         Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

 

         Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

         Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

         Hinweis: Im repräsentativen Wahllokal 1, Kulturtreff Scheune, werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel, auf denen Geschlecht und Geburtsjahresgruppe vermerkt sind, verwendet. Das Verfahren ist in dem „Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetzt – WstatG)“ vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), geregelt und zugelassen. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen! Weitere Informationen im Internet: www.bundeswahlleiter.de – Repräsentative Wahlstatistik.

 

         Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

         Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

 

         a)   für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

 

         b)   für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

         Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,

 

                dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

 

         und seine Zweitstimme in der Weise,

 

                dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

         Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4.      Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5.      Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

         a)   durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

 

         b)   durch Briefwahl

 

         teilnehmen.

 

         Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6.      Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahl-gesetzes). Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes)

 

         Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbststimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

 

         Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Geisenheim, den 6. September 2021


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