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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 94/2021 Bauleitplanung der Hochschulstadt Geisenheim

 

Beschluss der 1. Änderung des Bauungsplanes und

Bekanntmachung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim hat in ihrer Sitzung am 23.09.2021 die 1.Änderung des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet“ beschlossen.

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

 

Die Änderung des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet“ bezieht sich auf die Änderung der festgesetzten Nutzungsschablone in der Weise, dass in dem Nutzungsgebiet 1.3 künftig nicht mehr die „offene Bauweise“ sondern eine „abweichende Bauweise“ gemäß § 22 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gelten soll.

Die Bebauungsplanänderung betrifft das Flurstück 336 der Flur 12. Es handelt sich um eine textliche Änderung des Bebauungsplanes.

 

Die 1.Änderung des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet“ kann mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, im Bauamt der Hochschulstadt Geisenheim, 1.Obergeschoß, Zimmer 305, während der Dienststunden montags bis donnerstags von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr – 15:30 Uhr, sowie freitags von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan ist auch im Internet unter

www. geisenheim.de/rathaus-politik/verwaltung/bauamt/bebauungsplaene/ einsehbar.

 

Hinweis gemäß § 44BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hochschulstadt Geisenheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt der die Verletzung begründet ist darzulegen.

 

Der beigefügte Übersichtsplan soll dem besseren Verständnis der Bekanntmachung dienen. Er hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Plangebietes.

 

 

65366 Geisenheim, den 28.09.2021                                          

- FB IV/2-Fi-                                                                        

 

 



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