Amtliche Bekanntmachung
AB 6/2022 Bauleitplanung der Hochschulstadt Geisenheim
Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung und
Bekanntmachung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim hat in ihrer Sitzung am 23.09.2021 auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), den Bebauungsplan „PV Versuchsanlage“ mit Begründung als Satzung beschlossen.
In einem Parallelverfahren wurde der Flächennutzungsplan in diesem Bereich geändert.
Mit dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „PV Versuchsanlage“ wurde auch die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes beschlossen.
Mit Schreiben vom 03.01.2022 wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplans durch das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigt. Mit dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Der Bebauungsplan bedurfte keiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB, so dass der Beschluss über den Bebauungsplan hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht wird.
Mit dem Tag der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „PV Versuchsanlage“ rechtswirksam in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Das Plangebiet liegt nordwestlich der Kernstadt im Außenbereich, nördlich der zur Hochschule gehörenden Hallen der Institute für Rebenzüchtung und Technik am Eibinger Weg. Der Geltungsbereich beinhaltet Teile des Flurstücks Nummer 5 innerhalb der Flur 42 und grenzt an die Wegeparzellen Flurstück 9 und 4 an.
Der Geltungsbereich ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.
Die Hochschule Geisenheim University beabsichtigt im Rahmen eines Forschungsprojektes die Infrastruktur einer neu anzupflanzenden Weinbergsfläche durch Überbauung mit einer PV Anlage zu erweitern. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gem. § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hochschulstadt Geisenheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt der die Verletzung begründet ist darzulegen.
Vom Tage der Bekanntmachung an kann der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung, sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes, im Bauamt der Hochschulstadt Geisenheim, Winkeler Straße 46, 1.Obergeschoß, Zimmer 305, während der Dienststunden montags bis donnerstags von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr – 15:30 Uhr, sowie freitags von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Der beigefügte Übersichtsplan soll dem besseren Verständnis der Bekanntmachung dienen. Er hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und die Lage der Änderung des Flächennutzungsplanes.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „PV Versuchsanlage“,
Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung, ohne Maßstab
65366 Geisenheim, den 18.01.2022 DER MAGISTRAT
- FB IV/2-Fi-
Christian Aßmann
Bürgermeister