Amtliche Bekanntmachung
AB 20/2023 Flurbereinigungsverfahren Lorch Verfahrens-Nr. F 964
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
- Flurbereinigungsbehörde –
Berner Straße 11
65552 Limburg a. d. Lahn
Tel.-Nr.: 0611 / 535 6000, Fax-Nr.: 0611 / 327 605 600
E-Mail: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-LM-05-09-64-01-B0006-007
Flurbereinigungsverfahren Lorch Verfahrens-Nr.: F 964
Öffentliche Bekanntmachung
Ausführungsanordnung
I. Anordnung
Im Flurbereinigungsverfahren Lorch, Rheingau-Taunus-Kreis, wird die Ausführung des durch den Nachtrag 1 geänderten Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung angeordnet.
Mit dem 15. März 2023 tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
Die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Mit dieser Anordnung tritt die Abfindung der Beteiligten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke. Damit enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisungen vom 21. April 2008, 20. Oktober 2008, 20. August 2009 und 15. Dezember 2010.
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen. Neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.
3. Die gemäß § 34 und § 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind mit dem oben genannten Datum aufgehoben.
Begründung
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten am 09. Juli 2020 gemäß § 59 FlurbG bekannt gegeben. Die im Anhörungstermin bzw. innerhalb der Frist von zwei Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüche wurden zurückgenommen bzw. beschieden.
Der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten am 06. April 2022 gemäß § 59 FlurbG bekannt gegeben. Im Anhörungstermin bzw. innerhalb der Frist von zwei Wochen nach diesem Termin wurden keine Widersprüche vorgebracht.
Die Ausführungsanordnung verschafft den Beteiligten die volle rechtliche Verfügungsmöglichkeit über ihre Abfindungsgrundstücke und ist die Voraussetzung für die Berichtigung der öffentlichen Bücher.
Der zügige Erlass der Ausführungsanordnung gem. § 61 FlurbG liegt somit im öffentlichen Interesse und im Interesse der Beteiligten.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen zum Erlass der Ausführungsanordnung liegen vor.
Veröffentlichung und Auslegung
Dieser Verwaltungsakt wird in der Flurbereinigungsgemeinde Lorch und in den angrenzenden Gemeinden: Rüdesheim am Rhein, Geisenheim, Oestrich und den Verbandsgemeinden Loreley, Nastätten und Rhein-Nahe öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird die Ausführungsanordnung mit Begründung für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der Stadt Lorch, Markt 5 in 65391 Lorch während der Dienstzeiten.
Die Dienstzeiten der Stadt Lorch sind: Montag bis Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr, Donnerstag: 16:00 – 18:00 Uhr.
Darüber hinaus sind die Ausführungsanordnung über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/F964 abrufbar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
- Flurbereinigungsbehörde –
Berner Straße 11, 65552 Limburg an der Lahn
erhoben werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde –
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden
erhoben wird.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der derzeit geltenden Fassung, wird die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung hat.
Begründung
Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss aus den nachfolgend aufgeführten Gründen umgehend erfolgen:
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Eine zügige anschließende Berichtigung der öffentlichen Bücher soll ermöglicht werden. Die Besitzlage und Eigentumslage werden in Übereinstimmung gebracht.
Mit Rücksicht darauf, dass der Allgemeinheit im Hinblick auf die in das Flurbereinigungsverfahren investierten erheblichen öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen ist und durch den Erlass der Ausführungsanordnung eine Verfahrensbeschleunigung herbeigeführt wird, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der
Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Flurbereinigungsgericht -
Goethestraße 41 + 43, 34119 Kassel
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Limburg, den 31. Januar 2023
Im Auftrag
Gez. M. Albrecht
(Verfahrensleiter)