Amtliche Bekanntmachung
AB 73/2023 Sprechtag des Hessischen Amt für Versorgung
GEBÜHRENORDNUNG
zur Friedhofsordnung
der Hochschulstadt Geisenheim
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Hochschulstadt Geisenheim vom 01.07.2023 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 20.07.2023 für die Friedhöfe der Hochschulstadt Geisenheim folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Hochschulstadt Geisenheim vom 01. Juni 2023 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister, sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragssteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Stundung und Erlass von Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 6 bis 11 dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.
II. Gebührenarten
§ 6 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle
Für die Benutzung der Friedhofskapelle / -hallen werden folgende Gebühren erhoben:
- Friedhofskapelle Geisenheim 498,00 €
(inkl. Reinigung)
- Friedhofshallen Johannisberg und Stephanshausen jeweils 214,00 €
- Leichenhalle (Klimatruhe) 214,00 €
Leichenhalle zur Leichenöffnung je angefangenen Tag
Leistung wird nicht mehr angeboten
- Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde
Leistung wird nicht mehr angeboten
- Vorübergehendes Einstellen einer Leiche
eines Auswärtigen je angefangenen Tag 185,00 €
- Vergütung für die Reinigung nach Vornahme einer Leichenöffnung Leichenhalle
Leistung wird nicht mehr angeboten
- Reinigung der Friedhofskapelle Geisenheim
siehe a)
- Vergütung für die Leichenträger je Mann 64,00 €
- Benutzung des Notsarges 286,00 €
§ 7 Bestattungsgebühren
- Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
- Bestattungsgebühr Erde (inkl. Grabaushub) 1.202,00 €
Erwachsene und Kinder (ab 5 Jahre)
b) Bestattungsgebühr Erde (inkl. Grabaushub) 350,00 €
Kinder unter 5 Jahre
c) Bestattungsgebühr Urne (inkl. Grabaushub) 611,00 €
d) Bestattungsgebühr Urnenwand (Öffnen und Schließen) 313,00 €
- Abweichend von den in Abs. 1 genannten Gebührensätzen, wird für die ausnahmsweise Bestattung an anderen Tagen, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit der städtischen Bediensteten -hierzu zählt nicht der Freitag bis 17.00 Uhr- falls sie nicht gesundheits-polizeilich erforderlich ist, die doppelte Gebühr festgesetzt.
- Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte
- Für die Überlassung von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
- a) Erwerb Nutzungsrecht Reihengrab Erde 1.460,00 €
Erwachsene und Kinder (ab 5 Jahre)
- (Erd-)Urnengrabstätte oder Urnenwand 1.195,00 €
- Kinderreihengrabstätte 375,00 €
- Sternenkindergrabstätte 0,00 €
- a) Erdgrabstätte im anonymen Feld 1.991,00 €
- Urnengrabstätte im anonymen Feld 1.328,00 €
- Urnenrasengräber 1.991,00 €
- Urnenrebenfeldgräber 2.151,00 €
- Bei Reihengrabstätten ist der Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes ausgeschlossen. Die Nutzungszeit gilt analog der Ruhezeit (Erdbestattungen 25 Jahre / Urnenbeisetzungen 20 Jahre / Kindergräber 15 Jahre).
§ 9 Gebühren für Grabräumungen
Kommen die Inhaber oder Nutzungsberechtigten von Grabstätten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstätten nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden bzw. veranlasst werden, so werden für die Beseitigung von Grabmälern, Grabeinfassungen und gärtnerischen Anlagen folgende Gebühren erhoben:
a) für ein Urnengrab 305,00 €
b) für ein Kindergrab 360,00 €
c) für ein Einzelgrab 601,00 €
d) für ein Doppelgrab 1.202,00 €
e) für jede weitere Grabstätte zzgl. 240,00 €
§ 10 Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt:
a) Umbettung einer Leiche
1. innerhalb des Friedhofs
a) nach einer Liegezeit von mehr als 10 Jahren 2.403,00 €
b) nach einer Liegezeit bis zu 10 Jahren 2.746,00 €
2. nach einem Friedhof außerhalb des Geltungsbereiches
dieser Gebührenordnung 1.287,00 €
(nur Ausgrabung)
b) handelt es sich um Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5.Lebensjahr,
so beträgt die Gebühr 1.287,00 €
c) für die Umbettung einer Aschenurne
1. innerhalb der Friedhöfe der Hochschulstadt Geisenheim 1.222,00 €
2. nach einem Friedhof außerhalb des Geltungsbereiches
dieser Gebührenordnung (nur Ausgrabung) 611,00 €
§ 11 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Grabstelle Erde (Einzelgrab) 1.946,00 €
- Kinder bis 5 Jahre Erde (Einzelgrab) 500,00 €
- (Erd-)Urnenwahlgrabstätte oder Urnenwand (2 Urnen) 1.753,00 €
- Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld (2 Urnen) 2.920,00 €
- Urnenbaumgrabstätte (Einzelgrab) 1.125,00 €
- Urnenwahlgrabstätte im Rebenfeld (2 Urnen) 3.154,00 €
- Sternenkindergrabstätte 0,00 €
- Für die Verlängerung der in Abs. 1 bezeichneten Nutzungsrechte sind für jedes beantragte Jahr folgende Gebühren zu zahlen:
zu a) 65,00 € / je Grabstelle
zu b) 43,00 € / je Grabstelle
zu c) 59,00 €
zu d) 65,00 €
zu e) 65,00 € / je Grabstelle
zu f) 65,00 €
zu g) 0,00 €
(3) Ist die Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte teilweise oder ganz abgelaufen, ohne dass eine Bestattung stattgefunden hat, sind bei einer Beisetzung die Gebühren in der Weise nachzuzahlen, dass die entsprechende Ruhezeit gewährleistet ist.
(4) Wird das Nutzungsrecht an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte erworben, aber vorerst nur eine Grabstelle belegt, sind bei der Belegung der weiteren Grabstellen die Gebühren in der Weise nachzuzahlen, dass die jeweilige Ruhefrist (Erde 25 Jahre und Urne 20 Jahre) für die beizusetzende Person gewahrt ist. Dies erfolgt automatisch mit dem Gebührenbescheid im jeweiligen Bestattungsfall.
§ 12 Genehmigungsgebühren
- Für die Genehmigung zur Errichtung von Einfassungen, Grabmälern, Gedenkplatten oder sonstigen baulichen Anlagen für ein Wahl- oder Reihengrab
151,00 €
- Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte
71,00 €
- Einwilligung zur Ausgrabung oder Umbettung
202,00 €
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 18. November 2010 in der Fassung vom 1. Januar 2019 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Geisenheim, den 25.07.2023 | ||
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Michael Schlepper |
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Erster Stadtrat |
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