Amtliche Bekanntmachung
AB 2/2024 Stellplatzsatzung
1. Änderungssatzung zur Stellplatzsatzung der Hochschulstadt Geisenheim
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93) sowie der §§ 52, 86 Abs.1 Nr. 23 und 91 Abs.1 Nr.4 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBI. S.582), und dem am 19. März 2021 in Kraft getretenen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2023 die folgende 1. Änderungssatzung zur Stellplatzsatzung vom 13. September 2019 beschlossen.
Artikel 1
§ 5 Beschaffenheit und Gestaltung wird um Satz (6) ergänzt und erhält folgende Fassung:
(6) Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur — Gesetz — GEIG) gilt in der jeweils gültigen Fassung.
Artikel 2
Ein Paragraph (§8) wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
§ 8 Abstellplätze für Fahrräder
- Bei der Errichtung von Anlagen sind geeignete Abstellplätze für Fahrräder in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen (notwendige Abstellplätze).
- Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Abstellplätze).
- Die Zahl der nach Abs. 1 herzustellenden Abstellplätze bemisst sich nach der, der Stellplatzsatzung vom 13.09.2019 beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Änderungssatzung ist. Bei der Abstellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Abstellplatz aufzurunden.
- Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten.
- Im Übrigen gilt die Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung).
Artikel 3
Die § 8 und § 9 rücken in der Nummerierung eine Ziffer weiter:
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
Artikel 4
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die 1. Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt.
Geisenheim, den 15. Dezember 2023
DER MAGISTRAT
Christian Aßmann
Bürgermeister