Stock Exchange News

Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 59/2024 Allgemeinverfügung über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Lindenfestes 2024 in Geisenheim

 

Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Lindenfestes 2024

 

Gemäß §§ 1, 11, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erlässt der Bürgermeister der Hochschulstadt Geisenheim für den Zeitraum des Lindenfestes folgende:

Allgemeinverfügung

  1. Während des Lindenfestes vom 19. bis einschließlich 22. Juli 2024 ist es im Bereich der Fußgängerzone Stadt der Kinder (Bereich B 1), von der Winkeler Straße 52 bis Rüdesheimer Straße 21 und Winkeler Straße 47 bis Bischof-Blum-Platz 2-4, sowie WeinErlebnisDorf (Lindenplatz) - Bereich B 2, DomTown (Bischof-Blum-Platz) - Bereich B 3, Quartier R (Karl-Ehrhard-Straße) - Bereich B 4, sowie Stadt der Kinder (Parkplatz Rathaus u. Beinstraße) - Bereich B 5 verboten, Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu konsumieren.

Die von diesem Verbot betroffenen Flächen ist im beiliegenden Lageplan, welcher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, kenntlich gemacht.

  1. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
  1. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung aus Ziffer 1 wird vorerst ein Zwangsgeld in Höhe von 250.- € angedroht. Bei dessen Nichtbefolgen wird hiermit der unmittelbare Zwang angeordnet. Des Weiteren kann für die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500.- € zur Zahlung fällig werden.
  1. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Rheingau Echo als öffentlich bekanntgemacht.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung (Bekanntgabe) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde (Magistrat der Hochschulstadt Geisenheim, Rüdesheimer Straße 48, 65366 Geisenheim) Widerspruch erhoben werden, § 58 VwGO.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

 

Hinweise:

Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.

Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Hessen (HVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung beim Ordnungsamt der Hochschulstadt Geisenheim, Beinstraße 9, 65366 Geisenheim eingesehen werden.

Geisenheim, den 28. Juni 2024




Keine Ergebnisse gefunden.