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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 101/2024
Öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn

 

Das Flurbereinigungsverfahren Lorch wird gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungs- gesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung abgeschlossen. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung und deren Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Gleichzeitig endet die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Lorch sind abgeschlossen. Gemäß § 149 Abs. 4 FlurbG erlischt damit die Teilnehmergemeinschaft und wird gemäß § 153 FlurbG aufgelöst.

 

Begründung

 

  1. Das    Flurbereinigungsverfahren   Lorch    hat    mit    dem    unanfechtbar   gewordenen Flurbereinigungsplan folgende Ziele verfolgt und erreicht:
    • Verbesserung der weinbaulichen Betriebs- und Besitzstruktur durch Zusammenlegung,
    • Umwandlung von Seilzug- in Direktzuganlagen,
    • bessere Erschließung der Weinberge durch Wegebau,
    • Vermeidung von Erosions- und Wasserschäden in den Weinbergen und der Ortslage
    • Schutz vor Wildschäden durch Errichtung eines neuen Wildschutzzaunes,


  • Erhaltung und Förderung der Flora und Fauna.
  1. Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 1 FlurbG liegen vor. Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Damit stehen den Beteiligten keine Ansprüche mehr zu, die Gegenstand dieses Verfahrens hätten sein können.

Die zuständigen Stellen wurden um Berichtigung der öffentlichen Bücher ersucht.

  1. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung dem Rheingauer Weinbauerverband zur Unterhaltung der neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.
  2. Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.

 

 

Bekanntmachung

 

Diese Schlussfeststellung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Lorch und in den angrenzenden Gemeinden Oestrich-Winkel, Geisenheim, Rüdesheim am Rhein und den Verbandsgemeinden Loreley, Nastätten und Rhein-Nahe öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist diese Schlussfeststellung im Internet unter https://hvbg.hessen.de/f964 abrufbar.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn, - Flurbereinigungsbehörde -, Berner Straße 11, 65552 Limburg a. d. Lahn schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaper- straße 16 in 65195 Wiesbaden schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird.

Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei einer der vorgenannten Behörden maßgebend.


Datenschutz

 

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

 

 

Limburg, den 06.11.2024 gez. M. John

Amtsleiter