Amtliche Bekanntmachung
AB 91/2024 Bauleitplanung
der Hochschulstadt Geisenheim
Bauleitplanung der Hochschulstadt Geisenheim
Inkrafttreten der 4.Änderung des Bebauungsplanes „Schorchen“
mit integrierten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim hat in ihrer Sitzung am 19.09.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB die 4.Änderung des Bebauungsplanes „Schorchen“ mit integrierten örtlichen Bauvorschriften (gem. § 91 HBO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Der wirksame Flächen-nutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB, im Bereich der Bebauungsplanänderung berichtigt.
Die Änderung betrifft ausschließlich die Liegenschaft Kreuzweg 25. Hierbei handelt es sich um das Flurstück 1/3 in der Flur 26, welches ursprünglich dem Deutschen Wetterdienst gehörte. Das ehemalige Institutsgebäude wird nun als Bürogebäude von der Hochschule Geisenheim University genutzt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen kleinen Anbau zu schaffen wurde die Änderung des Bebauungsplanes notwendig.
Geltungsbereich:
Flurstück 1/3 der Flur 26, Gemarkung Geisenheim. Der Geltungsbereich der Änderung befindet sich im südwestlichen Bereich des Bebauungsplanes „Schorchen“.
Der Geltungsbereich ist den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.
Die 4.Änderung des Bebauungsplans „Schorchen“ mit integrierten örtlichen Bauvorschriften (gem. § 91 HBO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB) tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, auf einen Umweltbericht nach § 2a BauGB und eine zusammenfassende Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB im Verfahren nach §13a BauGB verzichtet wurde.
Der Bebauungsplan kann mit der zugehörigen Begründung, sowie der Plankarte zur Berichtigung des Flächennutzungsplanes ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Hochschulstadt Geisenheim, Winkeler Straße 46, im Bürgerflur des 1. Obergeschosses eingesehen werden. Der Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung sowie die Plankarte zur Berichtigung des Flächennutzungsplanes werden zudem auf der Internetseite der Hochschulstadt Geisenheim (www.geisenheim.de) und im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingestellt.
Jeder kann die Planunterlagen einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hochschulstadt Geisenheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Übersicht:
Geltungsbereich:
Geisenheim, den 10. Oktober 2024