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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 83/2024 1. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Hochschulstadt Geisenheim

 

  1. Änderungssatzung

zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Hochschulstadt Geisenheim

 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90,93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05. Juli 2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBI. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim in der Sitzung vom 19. September 2024 für die Friedhöfe der Hochschulstadt Geisenheim folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen:

 

II. Gebührenarten

 

In § 6 werden folgende Gebühren ersatzlos gestrichen:

 

c)  Leichenhalle (Klimatruhe)                                                                                                    214,00 €

     für die Benutzung der Leichenhalle zu Leichenöffnungen je angefangenem Tag                          -

d)  für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde                                                         -

e)  für das vorübergehende Einstellen einer Leiche eines Auswärtigen je angefangenem Tag  185,00 €

f)  als Vergütung für das Reinigen nach der Vornahme von Leichenöffnungen in der Leichenhalle     -

h) als Vergütung für die Leichenträger je Mann                                                                         64,00 €

i) Benutzung des Notsarges                                                                                                              286,00 €

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser 1. Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften einhalten wurden.

 

 

Geisenheim, den 20. September 2024


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