Amtliche Bekanntmachung
AB 24/2025 Haushaltauslegung
- Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. Seite 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim am 19. Dezember 2024 die folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 - Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 35.100.860 EUR,
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 35.097.266 EUR,
mit einem Saldo von 3.594 EUR,
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 341.601 EUR,
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR,
mit einem Saldo von 341.601 EUR,
mit einem Überschuss von 345.195 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 989.288 EUR,
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.968.180 EUR,
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.445.710 EUR,
mit einem Saldo von -1.459.530 EUR,
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.459.530 EUR,
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 899.614 EUR,
mit einem Saldo von 559.916 EUR,
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von 89.671 EUR,
festgesetzt.
§ 2 - Kreditaufnahme
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.459.530 Euro festgesetzt.
§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.870.000 Euro festgesetzt.
§ 4 - Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5 - Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch Hebesatzsatzung, entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Dezember 2024, wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 480 v. H.
- für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 480 v. H.
- Gewerbesteuer auf 380 v. H.
Die Wiedergabe der festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6 – Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7 - Stellenplan
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8 – Allgemeine Sperren von Haushaltsermächtigungen
Für die Investition I 11140 20 – Sanierung Altes Rathaus Johannisberg wurde eine Sperre der Haushaltsermächtigung festgesetzt, die durch die Stadtverordnetenversammlung aufgehoben werden kann.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Geisenheim, den 13. Februar 2025 Der Magistrat der
Hochschulstadt Geisenheim
-Dienstsiegel- gez. Christian Aßmann
Bürgermeister
- Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 sowie des Wirtschaftsplans der Stadtwerke Geisenheim für das Wirtschaftsjahr 2025
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
1. den in § 2 der Haushaltssatzung der Hochschulstadt Geisenheim für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von
1.459.530,00 EUR
(i. W.: „eine Millionen vierhundertneunundfünfzigtausend fünfhundertdreißig Euro“)
in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO,
2. den in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
2.870.000,00 EUR
(i. W.: „zwei Millionen achthundertsiebzigtausend Euro“)
in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO sowie
- den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
5.000.000,00 EUR
(i. W.: „fünf Millionen Euro“)
in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO.
Weiter genehmige ich nach § 115 Abs. 1 und 3 HGO
- die im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Geisenheim für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von
2.504.172 Euro
(i. W.: „zwei Millionen fünfhundertviertausend einhundertzweiundsiebzig Euro“)
gemäß § 97a Nr. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO,
- den Gesamtbetrag der im vorgenannten Wirtschaftsplan vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
535.000,00 EUR
(i. W.: „fünfhundertfünfunddreißigtausend Euro“)
gemäß § 97a Nr. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO,
6. den im vorgenannten Wirtschaftsplan festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
1.500.000,-- EUR
(i. W.: „einer Million fünfhunderttausend Euro“).
gemäß § 97a Nr. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO.
Bad Schwalbach, 13. Februar 2025 Der Landrat des
Rheingau-Taunus-Kreises
Im Auftrag
-Dienstsiegel- gez. Hadeler
- Offenlegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 der Hochschulstadt Geisenheim sowie des Wirtschaftsplans der Stadtwerke Geisenheim für das Wirtschaftsjahr 2025
Gemäß § 97 Absatz 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. Seite 90, 93), wird die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan der Hochschulstadt Geisenheim für das Haushaltsjahr 2025 sowie der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Geisenheim für das Wirtschaftsjahr 2025, welche am 19. Dezember 2024 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen und durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurden, in der Zeit vom 28. Februar bis 14. März 2025 öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt.
Wir bitten bei Interesse an einer Einsichtnahme um Terminvereinbarung mit den Mitarbeiterinnen der Kämmerei, Prälat-Werthmann-Straße 12, Geisenheim, Telefon: 06722/701178.
Geisenheim, den 20. Februar 2025 | DER MAGISTRAT DER HOCHSCHULSTADT GEISENHEIM
Christian Aßmann Bürgermeister |