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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 24/2025 Haushaltauslegung

 

  1. Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekannt­machung vom 7. März 2005 (GVBl. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. Seite 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim am 19. Dezember 2024 die folgende Haushaltssatzung beschlossen: 

 

§ 1 - Haushaltsplan

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird im Ergebnishaushalt

 

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                   35.100.860 EUR,

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                       35.097.266 EUR,

mit einem Saldo von                                                                                         3.594 EUR,

 

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                        341.601 EUR,

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                       0 EUR,

mit einem Saldo von                                                                                             341.601 EUR,

 

mit einem Überschuss von                                                                           345.195 EUR, 

im Finanzhaushalt

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                         989.288 EUR,

 

und dem Gesamtbetrag der 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                1.968.180 EUR,

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                               3.445.710 EUR,

mit einem Saldo von                                                                                        -1.459.530 EUR,

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                            1.459.530 EUR,

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                              899.614 EUR,

mit einem Saldo von                                                                                           559.916 EUR,

 

mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von                   89.671 EUR, 

festgesetzt. 

 

§ 2 - Kreditaufnahme 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.459.530 Euro festgesetzt.

 

§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen 

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.870.000 Euro festgesetzt.

 

§ 4 - Liquiditätskredite 

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5 - Steuersätze 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch Hebesatzsatzung, entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Dezember 2024, wie folgt festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer
    1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf             480 v. H.
    2. für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                           480 v. H.

 

  1. Gewerbesteuer auf                                                                                                    380 v. H.

 

Die Wiedergabe der festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nur nachrichtlichen Charakter.

 

§ 6 – Haushaltssicherungskonzept 

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

 

§ 7 - Stellenplan 

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

 

§ 8 – Allgemeine Sperren von Haushaltsermächtigungen 

Für die Investition I 11140 20 – Sanierung Altes Rathaus Johannisberg wurde eine Sperre der Haushaltsermächtigung festgesetzt, die durch die Stadtverordnetenversammlung aufgehoben werden kann.

 

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

Geisenheim, den 13. Februar 2025                                      Der Magistrat der

                                                                                               Hochschulstadt Geisenheim

-Dienstsiegel-                                                                            gez. Christian Aßmann

                                                                                               Bürgermeister

 


 

 

  1. Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 sowie des Wirtschaftsplans der Stadtwerke Geisenheim für das Wirtschaftsjahr 2025

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

 

1.      den in § 2 der Haushaltssatzung der Hochschulstadt Geisenheim für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von

1.459.530,00 EUR

(i. W.: „eine Millionen vierhundertneunundfünfzigtausend fünfhundertdreißig Euro“)

 

in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO,

 

 

2.      den in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

 

2.870.000,00 EUR

(i. W.: „zwei Millionen achthundertsiebzigtausend Euro“)

 

in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO sowie 

 

  1. den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

 

5.000.000,00 EUR

(i. W.: „fünf Millionen Euro“)

 

in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO.

 

Weiter genehmige ich nach § 115 Abs. 1 und 3 HGO

 

  1. die im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadtwerke Geisenheim für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von

 

2.504.172 Euro

(i. W.: „zwei Millionen fünfhundertviertausend einhundertzweiundsiebzig Euro“)

 

gemäß § 97a Nr. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO,

 

 

  1. den Gesamtbetrag der im vorgenannten Wirtschaftsplan vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

 

535.000,00 EUR

(i. W.: „fünfhundertfünfunddreißigtausend Euro“)

 

gemäß § 97a Nr. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO,

 

 

6.      den im vorgenannten Wirtschaftsplan festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

1.500.000,-- EUR

(i. W.: „einer Million fünfhunderttausend Euro“).

 

gemäß § 97a Nr. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO.

 

Bad Schwalbach, 13. Februar 2025                                 Der Landrat des

                                                                                               Rheingau-Taunus-Kreises

                                                                                               Im Auftrag

-Dienstsiegel-                                                                         gez. Hadeler

 

 

  1. Offenlegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 der Hochschulstadt Geisenheim sowie des Wirtschaftsplans der Stadtwerke Geisenheim für das Wirt­schaftsjahr 2025

 

Gemäß § 97 Absatz 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekannt­machung vom 7. März 2005 (GVBl. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. Seite 90, 93), wird die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan der Hochschulstadt Geisenheim für das Haushaltsjahr 2025 sowie der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Geisenheim für das Wirtschaftsjahr 2025, welche am 19. Dezember 2024 durch die Stadtver­ordnetenversammlung beschlossen und durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurden, in der Zeit vom 28. Februar bis 14. März 2025 öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt.

 

Wir bitten bei Interesse an einer Einsichtnahme um Terminvereinbarung mit den Mitarbeiterinnen der Kämmerei, Prälat-Werthmann-Straße 12, Geisenheim, Telefon: 06722/701178.

 

 

 

Geisenheim, den 20. Februar 2025

DER MAGISTRAT DER

HOCHSCHULSTADT GEISENHEIM

 

 

 

Christian Aßmann

Bürgermeister

 

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