Amtliche Bekanntmachung
AB 29/2025 Klarstellungssatzung
KLARSTELLUNGSSATZUNG
- Johannisberg, Rosengasse –
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.November 2017 (BGBl. I 2017, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.März 2005 (GVBI I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.Februar 2023 (GVBI I S. 90) hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim in ihrer Sitzung am 20.Februar 2025 folgende Klarstellungssatzung – Johannisberg, Rosengasse – beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
- Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das in der Anlage 1 abgegrenzte Gebiet in der Gemarkung Johannisberg, Flur 2. Der Geltungsbereich grenzt den Innenbereich gegenüber dem Außenbereich ab.
Die Geltungsbereichsgrenze ist durch eine unterbrochene Linie dargestellt.
(2) Die Planunterlage (Anlage 1) ist verbindlicher Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung wird die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) beurteilt.
§ 3 Inkrafttreten
Die Klarstellungssatzung – Johannisberg, Rosengasse – wird mit der Bekanntmachung rechtswirksam.
Geisenheim, den 26.Februar 2025
Fachbereich IV/2 Fi
Der Magistrat
Christian Aßmann
Bürgermeister
Bild: Geltungsbereich