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Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 



 

Ende des Jahres 2019 wurde auf Bundesebene das Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Darin wurde den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, auch eigene Grundsteuergesetze auf Landesebene für ihr Land zu erlassen. Der Hessische Landtag hat im Dezember des Jahres 2021 das Hessische Grundsteuergesetz verabschiedet.

 

Alle Grundstückseigentümer/-innen mussten ihre Erklärung zur Grundsteuerreform im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt abgeben.

 

Ziel der Grundsteuerreform ist es, dass die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer gerechter wird. Manche Eigentümerinnen und Eigentümer werden mehr Grundsteuer zahlen müssen, die anderen weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

 

Das Finanzamt Rheingau-Taunus, welches hier vor Ort für die Ermittlung der Grundlagen verantwortlich ist, ermittelt aus den von den Grundstückseigentümern/-innen erklärten Angaben und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Faktoren und Steuermesszahlen als Ergebnis den Grundsteuermessbetrag.

 

Diesen Messbetrag multipliziert die Kommune vor Ort mit dem im Jahr 2025 geltenden örtlichen Grundsteuerhebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer.

 

Wird der aktuelle Grundsteuerhebesatz auf den neuen (für das Jahr 2025 festgesetzten) Grundsteuermessbetrag angewendet, kommt man in den meisten Fällen nicht zum richtigen Ergebnis. Die Kommunen können und werden erst im Laufe des Jahres 2024 ihren Hebesatz für das Jahr 2025 für die neue Grundsteuer festsetzen. Die Hessische Steuerverwaltung wird in der zweite Jahreshälfte 2024 den Kommunen eine Hebesatzempfehlung geben, um die politisch zugesagte Aufkommensneutralität jeweils vor Ort zu ermöglichen. Diese Hebesatzempfehlung wird auch entsprechend veröffentlicht werden.

Die neuen ab 1. Januar 2025 gültigen von der Kommune, in der Ihr Grundbesitz liegt, beschlossenen Hebesätze finden Sie dann auch über die amtlichen Veröffentlichungen (z.B. auf den Internetseiten).

 

Die neue Besteuerung erfolgt dann ab dem Jahr 2025 auf den zum Stichtag 1. Januar 2022 gelten Verhältnissen der jeweiligen Grundstücke und soll aufkommensneutral durchgeführt werden.

 

Das bedeutet, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer in jeder Kommune durch die Reform weder steigen noch sinken soll. Jedoch werden sich die Grundsteuerzahlungen Einzelner ändern.

 

Einzelne Kommunen im Rheingau streben für die Haushaltsplanung 2025 die Aufkommensneutralität bei den Grundsteuern A und B an und haben dies bereits in 2023 bei der Aufstellung des Haushalts 2024 bekräftigt.

 

Ob jedoch alle Kommunen die aufkommensneutrale Steuerfestsetzung im Rahmen der Grundsteuerreform in die Tat umsetzen können, hängt stark von der finanziellen Lage der jeweiligen Kommune ab. Denn der politisch zugesagten Aufkommensneutralität im Rahmen der Grundsteuerreform, steht die jeder Kommune gesetzlich auferlegte Verpflichtung einen ausgeglichenen Haushaltsplan vorzulegen entgegen.

 

 

Geisenheim, 29. Mai 2024 


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