Wahlberechtigung

  • Leistungsbeschreibung

    Wahlberechtigt ist, wer:

    • Deutscher im Sinne des Grundgesetzes und Statusdeutscher ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
      Seit mind. sechs Wochen vor dem Wahltag seinen Wohnsitz in der Gemeinde (für die Gemeindewahl) im Ortsbezirk (für die Ortsbeiratswahl) und im Kreis (für die Kreistagswahl) hat.
    • Wer also während der letzten sechs Wochen vor der Wahl seine Wohnung von einem Ortsbezirk in einen anderen derselben Gemeinde verlegt hat, ist in dem neuen Ortsbezirk nicht wahlberechtigt, bleibt es aber für die Gemeindewahl. Er kann aber keinen Ortsbeirat wählen.
    • Wer innerhalb der letzten sechs Wochen innerhalb des Kreises umgezogen ist, bleibt wahlberechtigt für den Kreis, verliert aber die Berechtigung für die Gemeinde.
    • EU - Unionsbürger sind unter den gleichen Bedingungen wie Deutsche zu allen Kommunalwahlen wahlberechtigt.

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