Veranstaltungen

in der Hochschulstadt Geisenheim

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Das Ordnungsamt ist die Zentrale Koordinierungsstelle für die Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen. Wir übernehmen für Sie die Abstimmung mit allen erforderlichen Fachbehörden im Antrag- und Genehmigungsverfahren.

Anzeigepflichtig sind gem. § 6 Hessisches Gaststättengesetz alle öffentlichen Veranstaltungen, bei denen Speisen und/oder Getränke angeboten werden. Außerdem sind auch Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste genehmigungspflichtig. Nicht anzeigepflichtig sind private Veranstaltungen (z.B Heiratsanträge, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern).

Da die Vorbereitungen bei Großveranstaltungen mit mehr als 250 geplanten Besucherinnen und Besuchern sowohl für Sie als auch für uns zeitintensiver und aufwendiger sind, nehmen Sie hierzu bitte frühzeitig Kontakt zu uns auf und reichen Sie spätestens 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung Ihre Veranstaltungsanzeige ein.

Die Anzeige nach dem HGastG (Anzeige Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes) stellt keine Genehmigung, Erlaubnis oder Gestattung dar! Es handelt sich lediglich um eine beim Ordnungsamt -Gewerbeamt- angezeigte Veranstaltung. Zulassung oder Belehrung, zum Beispiel nach Lebensmittel-, bau-, brandschutz- oder infektionsrechtlichen Vorschriften, werden von der zuständigen Behörde (Veterinäramt, Bauaufsichtsbehörde, Brandschutzbehörde, etc.) erteilt. Bei Verstößen können die eben genannten Behörden Maßnahmen ergreifen, die bis hin zu Nutzungsverboten oder Betriebsuntersagungen führen können.

Ggf. kann ein Sicherheitskonzept jederzeit und bei allen Arten von Veranstaltungen, sofern erforderlich, vom Ordnungsamt nachgefordert werden.

Die erforderlichen Genehmigungen sind im Einzelnen teilweise gebührenpflichtig. Sollte die Veranstaltung nach erfolgter Genehmigung nicht stattfinden, weisen wir darauf hin, dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren nicht besteht, vgl. § 1 (1) HVwKostG.


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