Abwasserbeseitigung

Stadtwerke Geisenheim

Abwasserbeseitigung

Abwasserbeseitigung

Abwasserhausanschluss

Der Abwasserhausanschluss eines Grundstückes besteht aus dem bis zur Grundstücksgrenze verlegten Anschlussleitung sowie der durch den Grundstückseigentümer zu erstellenden Grundstücksentwässerungsanlage mit Revisionsschacht.

Arbeiten an der Anschlussleitung dürfen nur von den Mitarbeitern der Stadtwerke oder von einem von den Stadtwerken beauftragten, fachkundigen Unternehmen durchgeführt werden.


Antragstellung

Vor der Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage ist bei den Stadtwerken ein „Antrag auf Abwasserhausanschluss“ zu stellen.

Bei der Planung und späteren Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sind die Hinweise des „Merkblattes für die Planung, den Bau, Betrieb und die Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen“ zu beachten.


Regenwasserbewirtschaftung

Der Gesetzgeber hat im § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 37 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetztes (HWG) festgelegt, dass Niederschlagswasser auf dem Grundstück, wo es anfällt, verwertet oder versickert werden soll. Dieses trägt dazu bei, dass die Mischwasserkanalisation nicht überlastet wird und die Grundwasserneubildung nicht weiter reduziert wird.


Einleitebeschränkung

Bei allen Neubaumaßnahmen, bei denen die abflusswirksame Fläche 800 m² übersteigt, gilt eine Einleitbeschränkung für das Niederschlagswasser von 12 l/sha.
Zum Nachweis sind mit dem „Antrag auf Abwasserhausanschluss“ u.a. die „Bemessung von Rückhalteräumen“ nach DIN 1986-100 einzureichen.
Durch diese Einleitebeschränkung kann die zukünftige Mehrbelastung der Kanäle und der Gewässer bei Regenereignissen minimiert werden.


Genehmigung von Versickerungsanlagen

Die Versickerung von Niederschlagswasser bedarf grundsätzlich in jedem Einzelfall einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG durch die Untere Wasserbehörde. Dabei ist zu beachten, dass im Wasserschutzgebiet erhöhte Anforderungen bestehen.


Normgerechte Grundstücksentwässerung

Generell sind die Entwässerungsanlagen entsprechend § 5 der Entwässerungssatzung der Stadt Geisenheim nach den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses zu planen, zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.


Kostenträger

Die Kosten für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung der Anschlussleitung sind den Stadtwerken entsprechend § 22 der Entwässerungssatzung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.


Programm zur Förderung von Regenwassernutzungsanlagen

Die Hochschulstadt Geisenheim fördert den Bau von Regenwassernutzungsanlagen mit bis zu 3.500,- €.
Ziel ist es, durch die finanzielle Förderung die Anzahl von Regenwassernutzungsanlagen in Geisenheim zu erhöhen und dadurch Einsparungen im Trinkwasserverbrauch zu erreichen. Das aufgefangene Niederschlagwasser soll anstelle von Trinkwasser zur Brauchwassernutzung (Gartenbewässerung, Toilettenspülung, Waschmaschine, etc.) verwendet werden. Darüber hinaus wird durch das Zurückhalten von Regenwasser das Abwassernetz der Hochschulstadt Geisenheim entlastet und die Abflüsse bei Starkregenereignissen reduziert. Gefördert wird der Bau von Regenwassernutzungsanlagen ab 3 m³ Fassungsvermögen im Zuge des Umbaus der Grundstücksentwässerungsanlage. 

Ablauf: Sind Sie Grundstückseigentümer in Geisenheim und haben Sie vor, eine Regenwassernutzungsanlage in Ihre Grundstücksentwässerung einzubauen, dann stellen Sie den „Antrag auf Förderung einer Regenwassernutzungsanlage“ (siehe „Downloads“).

Downloads:


Planauskunft:

Für Planauskünfte wenden Sie sich bitte an:  

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Satzungen und Gebührensätze 

Die aktuellen Satzungen und Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung können Sie den Satzungen der Hochschulstadt Geisenheim entnehmen.